"Es gibt drei Gründe, warum wir mit DESIGNERDOCK arbeiten: keine Verständigungsprobleme, eine schnelle Abwicklung und wirklich gute Leute."
Michael Trautmann, thjnk
"Für mich ist DESIGNERDOCK die einzige Recruitment Company Deutschlands, die die Nase richtig in der Szene hat. Sie findet und vermittelt wirkliche Talente und das nicht nur in Deutschland sondern auch im Ausland."
Kurt Dieckert, dieckertschmidt
Ob Kundenberater, Programmierer, Art Direktoren oder Geschäftsführer, alle unsere Kandidaten werden sorgfältig ausgesucht und interviewt. Nur wer fachlich und menschlich überzeugen kann, wird in den DESIGNERDOCK-Pool aufgenommen.
"Auch für Agenturen mit einem gut aufgestellten Recruitment-Team ist DESIGNERDOCK unverzichtbar bei der Suche nach den Besten."
Inka Wittmann, Personalleitung, Jung von Matt
"Die Personalberater von DESIGNERDOCK kommen aus der Szene und vermitteln ohne das übliche Tamtam Mitarbeiter die passen."
Werner Bärtle, Geschäftsführung Panama Werbeagentur GmbH

Recht in der Kommunikationsbranche

Was sind Nutzungsrechte?

Designer, Texter oder Fotografen stellen ihren Kunden neben der Vergütung für die eigentliche Leistung üblicherweise eine Vergütung für Nutzungsrechte in Rechnung. Was hat es eigentlich damit auf sich?

Der Designer, Texter oder Fotograf verrichtet zum einen Dienst- oder Werkleistung für den Kunden, er wendet Arbeitszeit auf, die er entweder nach Stunden oder pauschal berechnet. Der Kunde erhält aber in der Regel mehr, als einen einmaligen Service: Er hat ein Logo, einen Text, ein Layout oder ein Foto erhalten, welches er auf verschiedene Weise nutzen kann. Diese Nutzungsmöglichkeiten stellen einen eigenständigen Vermögenswert dar, vergleichbar mit einer Ware.

Bei urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen sichert das Urheberrecht automatisch ab, dass der Kunde, auch ohne dass dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wird, nur so viele Nutzungsrechte erhält, wie es dem Vertragszweck entspricht. Wer z.B. einen Fotografen beauftragt, Fotos für die Firmenzeitung zu erstellen, darf die Fotos auch nur die Firmenzeitung nutzen. Darüber hinausgehende Nutzungen (z.B. Website, Werbebroschüren) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Fotografen, der eine Vergütung hierfür verlangen kann. In Verträgen über urheberrechtlich geschützte Leistungen dient die Definition Nutzungsrechten der Klarstellung, welche Nutzungsmöglichkeiten der Kunde für sein Geld erhält, sie dient damit zugleich auch der Berechnung einer angemessenen Vergütung.

Bei urheberrechtlich nicht schutzfähigen Leistungen (etwa Layouts, Designs, Logos) sind Nutzungsrechte vom Gesetz her eigentlich nicht vorgesehen. Der Kunde darf die Leistungen grundsätzlich für alle erdenklichen Zwecke nutzen, da sie ja nicht urheberrechtlich geschützt sind. Aber auch bei urheberrechtlich nicht geschützten Leistungen besteht die Möglichkeit, vertraglich Nutzungsrechte zu vereinbaren und die Vergütung danach zu bemessen, welche Nutzungsmöglichkeiten dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Nach folgenden Kriterien lassen sich Nutzungsrechte definieren:

  • einfache Nutzungsrechte / ausschließliche (exklusive) Nutzungsrechte
  • mit räumlicher Beschränkung (z.B. bundesweit) / ohne räumliche Beschränkung (weltweit)
  • mit zeitlicher Beschränkung (z.B. 5 Jahre) / ohne zeitliche Beschränkung
  • Art der Nutzung (Online-Medien, Printmedien, bestimmte Zeitungsausgabe, Messeplakate)

Die Vergütung für Nutzungsrechte ist ebenfalls vertraglich frei vereinbart. Viele Berufsverbände haben Empfehlungen für die Berechnung von Nutzungsrechten herausgegeben. Die Allianz Deutscher Designer (AGD) z.B. berechnet das Nutzungshonorar auf der Grundlage des Stundenhonorars eines Designers und multipliziert dieses je nach Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsintensität mit einem bestimmten Faktor. Auch die sehr differenzierten Tarife von Verwertungsgesellschaften können Anhaltspunkte für eine faire Vergütung von Nutzungsrechten liefern.

Vorsicht Fehler:
Nutzungsrechte müssen vertraglich vereinbart werden, d.h. es muss bei Auftragserteilung feststehen, welche Rechte für welche Vergütung eingeräumt werden. In der Rechnung ist es zu spät, diese ersetzt keinen Vertrag. Die einseitige Festlegung von Nutzungsrechten in der Rechnung ist für den Kunden unbeachtlich.

© 2006 Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten & Schubert

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