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Recht in der Kommunikationsbranche

Vertrag über die Erstellung eines Firmen-Logos


zwischen

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- Auftragnehmer -

und

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- Auftraggeber -


§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrages ist der Entwurf und die Ausarbeitung eines Firmenlogos für den Auftraggeber, welches dieser in allen Bereichen seiner geschäftlichen Kommunikation nutzen kann.

§ 2 Durchführung der vertraglichen Leistungen

Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer seine Vorstellungen, die von ihm beabsichtigte Aussage und die von dem Logo anzusprechenden Zielgruppen mit. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber hierbei angemessen.

Auf der Grundlage der von dem Auftraggeber mitgeteilten Vorgaben für das Logo entwickelt der Auftragnehmer einen oder mehrere Vorentwürfe und legt diese dem Auftraggeber vor.

Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage der Vorentwürfe mit, ob er einen Entwurf ausgewählt hat, auf dessen Grundlage das Firmenlogo weiterentwickelt werden soll oder ob die vorgelegten Entwürfe von ihm abgelehnt werden. Der Auftraggeber teilt weiterhin mit, ob der Vorentwurf uneingeschränkt übernommen werden soll oder ob er Änderungen und Abwandlungen wünscht.

Lehnt der Auftraggeber die vorgelegten Entwürfe ab, so kann er nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder den Auftragnehmer unter Angabe der Beanstandungsgründe auffordern, einen erneuten Vorentwurf anzufertigen. Eine erneute Ablehnung des Vorentwurfs gilt als Kündigung des Vertrages. Im Falle der Kündigung des Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 30% der vertraglich vereinbarten Vergütung zu fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Vergütung infolge von ersparten Aufwendungen geringer zu berechnen ist. Eine Nutzung der bis dahin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

Wählt der Auftraggeber einen Vorentwurf aus, entwickelt der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der mitgeteilten Änderungs- und Abwandlungswünsche einen Feinentwurf, aus dem das endgültig zu erstellende Firmenlogo unmittelbar und abschließend hervorgeht. Der Feinentwurf wird dem Auftraggeber zum Zwecke der Abnahme vorgelegt.

Nach der Abnahme des Feinentwurfs stellt der Auftragnehmer das Logo fertig und übergibt es dem Auftraggeber in einem für die digitale Nutzung geeigneten Format und als fertige Druckdatei.


§ 3 Abnahme

Der Auftraggeber nimmt die vorgelegten Entwürfe und das fertige Logo ab. Für die Abnahme genügt die Gegenzeichnung der vorgelegten Entwürfe oder die Erklärung der Abnahme in Textform (§ 126b BGB). Mit der Abnahme werden die jeweiligen Entwürfe als vertragsgemäß und als für die weiteren Entwicklungsarbeiten verbindlich anerkannt.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der entwickelten Leistungen erklärt, sofern der Abnahme nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Die Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Entwürfe oder das Logo für seine geschäftliche Kommunikation nutzt.


§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten, Referenz

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das Logo für alle denkbaren Nutzungsarten zu verwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Logo zu bearbeiten und für seine geschäftlichen Zwecke anzupassen. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, das Logo als Marke oder als Geschmacksmuster für sich registrieren zu lassen.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das von ihm entwickelte Logo für eigene Referenzzwecke zu benutzen und das Logo für diesen Zweck in Print- und Onlinemedien zu veröffentlichen.


§ 5 Vergütung

Der Auftraggeber zahlt für die Entwicklung und Ausarbeitung des Logos ein Pauschalhonorar in Höhe von ……… € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Das Honorar wird mit der Abnahme des Logos fällig und ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung zu zahlen.

§ 6 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.


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(Ort, Datum, Unterschrift)


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(Ort, Datum, Unterschrift)


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Über Karsten & Schubert Rechtsanwälte
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