"Es gibt drei Gründe, warum wir mit DESIGNERDOCK arbeiten: keine Verständigungsprobleme, eine schnelle Abwicklung und wirklich gute Leute."
Michael Trautmann, thjnk
Ob Kundenberater, Programmierer, Art Direktor oder Geschäftsführer, alle unsere Kandidaten werden sorgfältig ausgesucht und interviewt. Nur wer fachlich und menschlich überzeugen kann, wird in den DESIGNERDOCK-Pool aufgenommen.
"Für mich ist DESIGNERDOCK die einzige Recruitment Company Deutschlands, die die Nase richtig in der Szene hat. Sie findet und vermittelt wirkliche Talente und das nicht nur in Deutschland sondern auch im Ausland."
Kurt Dieckert, dieckertschmidt
"Die Personalberater von DESIGNERDOCK kommen aus der Szene und vermitteln ohne das übliche Tamtam Mitarbeiter die passen."
Werner Bärtle, Geschäftsführung Panama Werbeagentur GmbH
"Auch für Agenturen mit einem gut aufgestellten Recruitment-Team ist DESIGNERDOCK unverzichtbar bei der Suche nach den Besten."
Inka Wittmann, Personalleitung, Jung von Matt

Recht in der Kommunikationsbranche

Urheberrechtsschutz für Hundefigur

Immer wieder übernehmen Dritte in unrechtmäßiger Weise das Design von anderen. Kernstreitpunkt ist dabei regelmäßig, ob die Vorlage überhaupt urheberrechtlich geschützt war und ob es sich tatsächlich um ein Plagiat handelt. Letztere Frage ist meist nur durch das Herausarbeiten der Eigentümlichleiten beider Objekte und der jeweiligen Übereinstimmungen zu klären.

In dem hier vorliegenden Urteil I ZR 25/02 hatte der BGH die Frage zu beurteilen, ob Urheberrechtsschutz für eine Hundecomicfigur bestand und ob dieser durch die Herstellung einer Hundeplastikspardose verletzt war. Die Kläger trugen vor, dass die Hundspardose eine Vervielfältigung sowie eine Bearbeitung der Hundecomicfigur darstelle.

Das Original zeichne insbesondere durch einen großen Kopf, große Augen, einer runden schwarzen Nase sowie großen beweglichen von Körper abstehenden Ohren aus und genieße daher Urheberrechtsschutz. Von diesen besonderen Merkmalen halte die Spardose der Beklagten nicht den nötigen Abstand ein.

Der BGH bestätigte, dass die Hundecomicfigur Urheberschutz genieße, urteilte jedoch, dass die plastische Hundefigur sich erheblich von dieser unterscheide. Die Comicfigur sei eine ausgeprägte, ausgewachsene Hundepersönlichkeit sowie eine quicklebendige und quirlige "Promenadenmischung", höchst beweglich und schlank. Äußerlich zeichne sich die Figur durch überlange Ohren, einer überlangen Zunge sowie Haarfransen am Kopf aus. Demgegenüber stelle die Hundespardose ein fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden sei. Aus diesen Gründen sei daher weder eine Vervielfältigung noch eine Bearbeitung anzunehmen.

Der Hund liegt somit im Detail begraben.

© 2006 Michael C. Maier LL.M., Rechtsanwalt

.._ _ _..._ _ _..._ _ _..._ _ _..._ _ _..._ _ _..._ _ _..._ _ _..


Über Karsten & Schubert Rechtsanwälte
Die Kanzlei Karsten & Schubert ist auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts aktiv und kümmert sich um die rechtlichen Angelegenheiten von Unternehmen, Freiberuflern und Agenturen.

Folgende Rechtsgebiete werden von Karsten & Schubert bearbeitet:

Geistiges Eigentum (Urheberrechte, Marken, Geschmacksmuster, Know-how-Schutz)
Internetrecht (Web-Design, Domains, Haftung)
Wettbewerbsrecht (Werbung, Nachahmungsschutz, Abmahnung)
Gesellschaftsrecht (englische Ltd., GmbH, Personengesellschaften)
Arbeitsrecht (Verträge, Kündigungsschutz)
Vertragsrecht (AGB, Vertragsgestaltung)
www.karstenundschubert.de
info(at)karstenundschubert.de

Karsten & Schubert Rechtsanwälte
Österreich Schweiz English Version