"Die Personalberater von DESIGNERDOCK kommen aus der Szene und vermitteln ohne das übliche Tamtam Mitarbeiter die passen."
Werner Bärtle, Geschäftsführung Panama Werbeagentur GmbH
"Für mich ist DESIGNERDOCK die einzige Recruitment Company Deutschlands, die die Nase richtig in der Szene hat. Sie findet und vermittelt wirkliche Talente und das nicht nur in Deutschland sondern auch im Ausland."
Kurt Dieckert, dieckertschmidt
Ob Kundenberater, Programmierer, Art Direktor oder Geschäftsführer, alle unsere Kandidaten werden sorgfältig ausgesucht und interviewt. Nur wer fachlich und menschlich überzeugen kann, wird in den DESIGNERDOCK-Pool aufgenommen.
"Auch für Agenturen mit einem gut aufgestellten Recruitment-Team ist DESIGNERDOCK unverzichtbar bei der Suche nach den Besten."
Inka Wittmann, Personalleitung, Jung von Matt
"Es gibt drei Gründe, warum wir mit DESIGNERDOCK arbeiten: keine Verständigungsprobleme, eine schnelle Abwicklung und wirklich gute Leute."
Michael Trautmann, thjnk

Recht in der Kommunikationsbranche

Internetdienste via Apps - welche Bestimmungen gelten?

Smartphones werden immer beliebter - ein Trend, der auch weiterhin anhalten dürfte, nicht zuletzt dank des neuen iPhone 4 und der nunmehr freien Netzbetreiberwahl bei iPhones. Durch die Smartphones ist es möglich, auch mobil sehr komfortabel auf Internetdienste zuzugreifen. Daher müssen sich die Anbieter von Internetdiensten mit der Frage auseinandersetzen, ob und welche internetrechtlichen Bestimmungen über Pflichtangaben einzuhalten sind.

Urteil des OLG Hamm
Das OLG Hamm hatte kürzlich Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Anbieter Waren über eine Internetplattform vertrieben. Die angebotenen Produkte waren nicht nur über einen Webbrowser, sondern auch über mobile Endgeräte via WAP abrufbar. Außerdem bestand die Möglichkeit, sich ein App herunterzuladen, über das Kunden des Internetanbieters die angebotenen Produkte über ein iPhone oder einen iPod Touch aufrufen und bestellen konnten.

Der Internetanbieter wurde von einem Konkurrenten abgemahnt, weil über das App direkt von der Startseite aus die Produkte bestellt werden konnten, ohne dass auf das Widerrufsrecht und die in den Angeboten enthaltene Umsatzsteuer hingewiesen wurde. Auch fehlte auf der Startseite ein eindeutiger Hinweis auf das Impressum. Dieses verbarg sich hinter einem "Pfeil"-Link; dass darunter die Anbieterangaben zu finden waren, war nicht offensichtlich.

Das OLG Hamm gab dem Konkurrenten in vollem Umfang recht. Der Internetanbieter haftete dafür, dass den Verbrauchern die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben auch bei mobilen Endgeräten zur Verfügung gestellt werden. Der Verbraucherschutz dürfe auch nicht bei den "beliebten Apple-Endgeräten" ausgehöhlt werden, wie das OLG Hamm feststellte (OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09).

Fazit
Internetanbieter, die nicht nur über die "normalen" Plattformen ihre Leistungen anbieten möchten, sondern auch über mobile Endgeräte, müssen die gesetzlichen Informationspflichten erfüllen. Es ist also egal, ob der Nutzer über ein App oder über den Browser seines PCs einen Online-Dienst in Anspruch nimmt, die internetrechtlichen Bestimmungen über die Pflichtangaben bleiben dieselben.

© 2010 Rechtsanwälte Karsten + Schubert

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