Ob Kundenberater, Programmierer, Art Direktor oder Geschäftsführer, alle unsere Kandidaten werden sorgfältig ausgesucht und interviewt. Nur wer fachlich und menschlich überzeugen kann, wird in den DESIGNERDOCK-Pool aufgenommen.
"Für mich ist DESIGNERDOCK die einzige Recruitment Company Deutschlands, die die Nase richtig in der Szene hat. Sie findet und vermittelt wirkliche Talente und das nicht nur in Deutschland sondern auch im Ausland."
Kurt Dieckert, dieckertschmidt
"Die Personalberater von DESIGNERDOCK kommen aus der Szene und vermitteln ohne das übliche Tamtam Mitarbeiter die passen."
Werner Bärtle, Geschäftsführung Panama Werbeagentur GmbH
"Es gibt drei Gründe, warum wir mit DESIGNERDOCK arbeiten: keine Verständigungsprobleme, eine schnelle Abwicklung und wirklich gute Leute."
Michael Trautmann, thjnk
"Auch für Agenturen mit einem gut aufgestellten Recruitment-Team ist DESIGNERDOCK unverzichtbar bei der Suche nach den Besten."
Inka Wittmann, Personalleitung, Jung von Matt

Recht in der Kommunikationsbranche

Google Street View kann sich vor Gericht sehen lassen

Seit Herbst letzten Jahres bietet Google Street View auch deutsche Stadtbilder in 360-Grad-Panoramaansicht an. Der Nutzer des Kartendienstes Google Maps kann sich auf eine Art virtuelle Stadtrundfahrt begeben und dabei reale Abbildungen der Straßen und Hausfassaden ansehen. Für Geschäftstreibende kann dies ein zusätzlicher Anreiz sein, die Außenwerbung und Schaufenstergestaltung auf Vordermann zu bringen. Viele Hausbewohner fühlen sich hingegen durch die Abbildung ihres trauten Heims unter Angabe der Adresse im Internet in Persönlichkeitsrechten und Privatsphäre verletzt. Datenschutzrechtliche Bedenken wurden ausgiebig und divers diskutiert.

Nach bisheriger Rechtsprechung und Gesetzeslage sind Rechtsverletzungen durch Google Street View nur bedingt denkbar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt. Die Beweislast, dass durch die auf den Google-Autos in 1 bis 3 Meter Höhe installierten Kameras Fotoaufnahmen hergestellt werden, die Einsichten in das Privatanwesen gewähren, die einem normalen Passanten verwehrt sind, liegt bei demjenigen, der sich in seinen Rechten verletzt sieht. Das Kammergericht lehnte daher den Antrag einer vorsorglich einstweiligen Rechtsschutz begehrenden Frau aus Berlin ab. Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Das LG Köln hat bezüglich eines ähnlichen Internetdienstes mit aktuellen und historischen Straßenbildern aus Köln ebenfalls eine Absage an die klagenden Bewohner erteilt. Im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten überwiege das Interesse an der Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten.

Wegen heftigen rechtlichen Diskussionen im Vorfeld gewährt Google in Deutschland freiwillig eine Widerspruchsmöglichkeit für Mieter und Eigentümer eines Wohnhauses, so dass diese verlangen können, ihr Gebäude nur "verpixelt" darzustellen. Eigentümern bzw. Mietern von öffentlichen oder Firmengebäuden wird dieses Recht grundsätzlich nicht zugestanden.

Fordert ein privater Hausbewohner die Verpixelung des Gebäudes, kann ein anderer, welcher z.B. wegen seines Firmensitzes ein Interesse an der unverpixelten Abbildung bei Google Street View hat, nicht verlangen, dass das Gebäude erkennbar dargestellt wird.

© 2011 Rechtsanwältin Cornelia Bauer
© 2011 Rechtsanwälte Karsten + Schubert

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Schubert beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.dehttp://www.karstenundschubert.de/

Österreich Schweiz English Version