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Recht in der Kommunikationsbranche

Geheimhaltungspflichten gegenüber Auftraggebern

Unternehmen sind daran interessiert, dass die für sie erstellten Entwürfe möglichst lange exklusiv für sie reserviert sind - auch wenn sie akut nicht benötigt werden. Zu diesem Zwecke wird dem Urheber dieser Entwürfe eine Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt, die es ihm verbietet, die Arbeitsergebnisse gegenüber Dritten zu präsentieren, sie für Dritte weiterzuverwerten und überhaupt darüber zu sprechen, was wann für das Unternehmen geplant worden ist. Das stellt den Freelancer vor die große Verlegenheit, seine eigenen Leistungen nicht weiterverwerten zu können oder sie als Referenzobjekte zu präsentieren.

Die Wirksamkeit von Geheimhaltungsverpflichtungen bemisst sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hierbei sind das Interesse des Auftraggebers an der Geheimhaltung von Leistungsergebnissen und das Interesse des Freelancers an seinem uneingeschränkten beruflichen Fortkommen gegeneinander abzuwägen.

Geheimhaltungsverpflichtungen während eines laufenden Vertragsverhältnisses Während eines laufenden Projekts sind Geheimhaltungsverpflichtungen in der Regel wirksam. Das Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, denn nichts ist empfindlicher als die Offenbarung geplanter Marketingstrategien gegenüber der Konkurrenz. Das Unternehmen ist sogar rechtlich dazu gezwungen, Geheimhaltungspflichten zu vereinbaren, wenn es Konzepte, Vorlagen und Entwürfe unter den wettbewerbsrechtlichen Geheimnisschutz stellen will. Derartige Geheimhaltungsverpflichtungen müssen eingehalten werden. Der Freelancer bringt sich sonst unter Umständen um seine vertragliche Vergütung (werden die Entwürfe aufgrund mangelnder Geheimhaltung von einem Dritten genutzt, ist die Leistung für das Unternehmen nicht mehr werthaltig). Weitere Konsequenzen für den Freelancer können sein: die Verwirkung einer Vertragsstrafe, (kostenpflichtig durchgesetzte) Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche.

Geheimhaltungsverpflichtungen nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses
Nach Beendigung eines Auftrages entfällt das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens in der Regel. Entweder hat sich das Unternehmen eindeutig gegen die Verwendung der eingereichten Entwürfe und Konzepte entschieden oder diese bereits umgesetzt und damit veröffentlicht. Wenn das Unternehmen Entwürfe und Vorlagen nach Abschluss des Auftrags "auf Vorrat" geheim halten will, ist die Geheimhaltungsverpflichtung nur wirksam, wenn zugleich eine finanzielle Entschädigung vorgesehen ist. Das Unternehmen muss dem Freelancer die faktische Exklusivität bezahlen. Fehlt dieser finanzielle Ausgleich für die nachvertragliche Geheimhaltungsverpflichtung, ist diese unwirksam und muss vom Freelancer nicht beachtet werden.

© 2006 Katja Schubert, Rechtsanwältin

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