"Auch für Agenturen mit einem gut aufgestellten Recruitment-Team ist DESIGNERDOCK unverzichtbar bei der Suche nach den Besten."
Inka Wittmann, Personalleitung, Jung von Matt
Ob Kundenberater, Programmierer, Art Direktoren oder Geschäftsführer, alle unsere Kandidaten werden sorgfältig ausgesucht und interviewt. Nur wer fachlich und menschlich überzeugen kann, wird in den DESIGNERDOCK-Pool aufgenommen.
"Es gibt drei Gründe, warum wir mit DESIGNERDOCK arbeiten: keine Verständigungsprobleme, eine schnelle Abwicklung und wirklich gute Leute."
Michael Trautmann, thjnk
"Für mich ist DESIGNERDOCK die einzige Recruitment Company Deutschlands, die die Nase richtig in der Szene hat. Sie findet und vermittelt wirkliche Talente und das nicht nur in Deutschland sondern auch im Ausland."
Kurt Dieckert, dieckertschmidt
"Die Personalberater von DESIGNERDOCK kommen aus der Szene und vermitteln ohne das übliche Tamtam Mitarbeiter die passen."
Werner Bärtle, Geschäftsführung Panama Werbeagentur GmbH

Recht in der Kommunikationsbranche

Framing = Urheberrechtsverletzung?

Eine Fischereigesellschaft, auf deren Website das Foto eines Speisefischs ("Rußnase" genannt) wird, abgebildet war, musste feststellen, dass auch von einer fremden Website aus durch sog. "framing" auf ihr Foto "Rußnase" zugegriffen wurde. Das Besondere beim framing ist die Tatsache, dass die Foto-Datei nicht auf den eigenen Server geladen und damit über die eigene Web-Site präsentiert wird, sondern dass die Datei über den Browser des Internetnutzers direkt vom externen Server auf einen bestimmten Unterabschnitt der Bildschirmansicht (den zugewiesenen "frame") geladen wird. Die Datei erscheint somit innerhalb der eigenen Web-Site-Ansicht, während die Datei tatsächlich dort verbleibt, wo der Berechtigte sie abgelegt hat. Die Datei wird nicht vervielfältigt.

Die Fischereigesellschaft sah durch das Einframen ihres Rußnasen-Fotos in die fremde Web-Site die ihr an dem Foto zustehenden Rechte verletzt und klagte auf Unterlassung und Schadensersatz. Das Gericht hatte mit dem vorliegenden Urteil zu entscheiden, ob eine Nutzung fremder Webinhalte im Wege des framing das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verletzt. "Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist." Hierunter fällt auch die Veröffentlichung von digitalen Inhalten im Internet.

Das Gericht sah eine Verletzung nach § 19a UrhG hier gegeben, da für den Nutzer der Seite auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen, sei, dass ihm Inhalte von einem anderen Server zugeliefert werden. Der Ersteller einer Website, die sich per framing aus Inhalten externer Seiten bediene, mache sich gegenüber dem Nutzer den fremden Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie. Es kommt also bei einer Urheberrechtsverletzung nicht allein darauf an, ob tatsächlich eine Kopie erstellt wird, sondern es kann genügen, dass sich nach außen hin ein urheberrechtlich geschützter Inhalt zu Eigen gemacht wird.

© 2007 Katja Schubert, Rechtsanwalt

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