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Recht in der Kommunikationsbranche

Fotorecht: Schloss Sanssouci und die Parkordnung

Es war einmal ein König. Aus dem Hause Hohenzollern stammte er, wurde als "Soldatenkönig" bekannt, vom Volksmund zärtlich "der alte Fritz" oder ehrfurchtsvoll "Friedrich der Große" genannt. Dieser König kümmerte sich zeitlebens um den Ausbau Preußens als unabhängige Militärmacht und ließ in Potsdam durch den Architekten Georg Wenzelslaus von Knobelsdorff, ganz im Sinne der monarchistischen Staatsidee und in Anlehnung an das Vorbild Versailles, das Schloss Sanssouci errichten. Etwa 250 Jahre später wurde das Schloss aufgrund seiner herausragenden Architekturschöpfungen und Landschaftsgestaltungen zum Weltkulturerbe erklärt und übt bis zum heutigen Tag eine ungebrochene Anziehungskraft auf Ausflügler, Kulturinteressierte, Hobby- und Berufsfotografen aus.

Und nun stellt sich, gerade für die Hobby- und Berufsfotografen, die interessante Frage: Wie sieht es heutzutage mit den Rechten an den Motiven des Schlosses Sanssouci aus? Der Architekt Knobelsdorff und andere Mitwirkende sind seit mehr als 70 Jahren tot, so dass an den architektonischen und künstlerischen Gestaltungen keinerlei Urheberrechte mehr in Betracht kommen. Das Kunstwerk Sanssouci ist gemeinfrei geworden. Insofern jedenfalls stünde der Fotografie des Schlosses, der Parkanlagen und der umliegenden Bauten nichts im Wege. Aber wie sieht es mit dem Eigentum an Grund und Gebäude selbst aus? Die Hohenzollern sind gestorben und geflohen und haben ihre Thron- und Erbfolge in Deutschland nicht mehr aufrechterhalten können. Das schöne Schloss wird heutzutage nicht mehr von einem König bewohnt, sondern gehört der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Da die Stiftung aber nur Inhaberin des Sacheigentums ist und keinerlei Copyrights an den Gestaltungen innehält, kann sie das Abfotografieren (oder Abmalen oder Nachbauen) des Schlosses eigentlich nicht unterbinden. Der Sacheigentümer hat kein Abbildungsrecht an seiner Sache. Diese Geschichte wäre nicht weiter spannend, wenn es nicht einen kleinen Kniff gäbe, der konkret in dieser Angelegenheit "Parkordnung" heißt.

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hat an sämtlichen Eingängen jeweils ein Schild mit der Überschrift "Parkordnung" angebracht, auf dem es kurz und preußisch heißt: "Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung."

Welche rechtliche Wirkung diese Parkordnung entfaltet, bekam eine Bildagentur am eigenen Geldbeutel zu spüren. Die Bildagentur hat auf ihrem Bildportal ca. 1.000 Fotografien von Gebäuden und Gartenanlagen des Schlosses Sanssouci und der umliegenden Parks zum kostenpflichtigen Download angeboten. Die Fotos waren zweifelsohne zu gewerblichen Zwecken aufgenommen worden. Sämtliche Aufnahmen sind auch nicht von der Straße aus, sondern unter Betreten der Parkanlagen angefertigt worden. Kurz: Die Parkordnung wurde missachtet. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nahm folglich die Bildagentur auf Unterlassung des Verkaufs der unter Verletzung ihrer Parkordnung gefertigten Fotografien in Anspruch und bekam vor dem Landgericht Potsdam den Anspruch auch zugesprochen.

Das LG Potsdam stimmte der Stiftung darin zu, dass die Aufnahme der Fotografien eine Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte darstelle, denn eine Beeinträchtigung des Eigentums liege auch dann vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung, die hier durch die "Parkordnung" definiert worden ist, eingegriffen wird. Zum Recht des Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren, zähle auch das Recht, sein Eigentum gewerblich zu verwerten. Dem Eigentümer stünde es frei, den Zutritt zu seinem Grundstück zu verbieten oder nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert, bzw. nur zu privaten Zwecken fotografiert wird, vgl. LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008, Az. 1 O 175/08.

Nach dem Urteil des LG Potsdam kommt es für die Rechtmäßigkeit der Fotografien also entscheidend auf den Standort des Fotografen an: Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und ohne Betreten des Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen. Wird hingegen das Grundstück betreten, hat der Eigentümer die rechtliche und tatsächliche Macht, Fotoaufnahmen zu unterbinden oder einzuschränken.

Übrigens: Auch wenn das Schloss Sanssouci urheberrechtlich noch geschützt wäre, würde der Fotograf nach § 59 UrhG eine ähnliche Ausgangslage vorfinden. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an einem Platz befinden (z.B. Bauwerke oder Skulpturen), dürfen von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus Fotoaufnahmen (oder andere grafische Wiedergaben) angefertigt werden. Bereits die Aufnahme von einem gegenüberliegenden Privatgrundstück aus, würde die Abbildung des Werkes urheberrechtswidrig machen. Für ein gelungenes Foto kommt es also auf den richtigen Standort des Fotografen an - in tatsächlicher, wie auch in rechtlicher Hinsicht.

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