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Recht in der Kommunikationsbranche

Design eines Bildschirmformulars in der Regel nicht schutzfähig

Wenn eine ältere Bildschirmmaske einer neueren Bildschirmmaske gleicht wie ein Ei dem anderen, steckt nicht unbedingt eine Rechtsverletzung dahinter. Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen von Bildschirmmasken sind oftmals auch dem Umstand geschuldet, dass die Lösung einer Gestaltungsaufgabe bereits durch die Aufgabe und die Nutzergewohnheiten vorgegeben ist. Ein Formular, das zur Erfassung der Buchung einer Reise dient, muss z.B. bestimmte Felder vorsehen, welche die Eckdaten der geplanten Reise Schritt für Schritt erfassen. Der kreative Spielraum für die Gestaltung einer solchen Bildschirmmaske ist entsprechend eng, genauso eng ist deren rechtlicher Schutzbereich. 

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.04.2010, Az. 6 U 46/09) hatte in zweiter Instanz über die Klage eines Softwareherstellers für Reisebüro-Software gegen einen Mitbewerber zu entscheiden. Beide Softwarehersteller boten eine Reisebüro-Software an, deren integraler Bestandteil eine Buchungsanwendung war. Die Bildschirmmasken beider Buchungsanwendungen wiesen sehr weit reichende Übereinstimmungen, allerdings auch zahlreiche Unterschiedlichkeiten auf. Das OLG Karlsruhe lehnte eine Rechtsverletzung ab. Die Ähnlichkeit beider Buchungsmasken sei weder unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechts, noch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes rechtswidrig.

Ein Schutz der Bildschirmmaske als Computerprogramm nach § 69a UrhG scheiterte bereits daran, dass eine Bildschirmmaske kein Computerprogramm ist. Der Computerprogrammschutz erstreckt sich auf den Quellcode, den Objektcode und analoge Ausdrucke des Programms, nicht aber auf eine Bildschirmoberfläche, die lediglich durch das Programm erzeugt, nicht aber dessen Bestandteil ist. Ein Schutz der Bildschirmoberfläche als technische Darstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG war für das Gericht zwar grundsätzlich denkbar, der Buchungsmaske fehlte für die Erlangung des Urheberrechtsschutz allerdings das gewisse kreative Extra. Das Urheberrecht schützt ausschließlich schöpferische Leistungen. Schöpferische Leistungen sind nur dort möglich, wo sich ein schöpferischer Gestaltungsraum auftut.  Diesen hielt das Gericht bei den streitgegenständlichen Buchungsmasken nur bei der Anordnung der Felder für möglich. Insofern ließ die Buchungsmaske des klagenden Unternehmens aber keine individuellen Leistungen erkennen. Die Felder der Eingabemaske sahen so aus, wie Felder einer Eingabemaske im Allgemeinen aussehen.

Der Schutz der streitgegenständlichen Buchungsmaske wäre für das klagende Unternehmen noch am ehesten über den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erreichbar gewesen. Das Wettbewerbsrecht schützt im Gegensatz zum Urheberrecht keine kreativen, schöpferischen Leistungen, sondern schützt vor einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft eines Produkts.  Da das klagende Unternehmen für seine Reisebüro-Software einen Marktanteil von 74 % nachweisen konnte, wäre eine Herkunftstäuschung denkbar gewesen, da das klägerische Produkt bei den Reisebüros entsprechend bekannt ist. Bei einem bekannten Produkt schließen die Abnehmer durchaus auf ein bestimmtes Herkunftsunternehmen. Diese Schlussfolgerung kann auch irrtümlich durch ein ähnliches Produkt hervorgerufen werden. Eine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung hielt das Gericht bezüglich der beiden konkurrierenden Buchungsmasken aber für ausgeschlossen. Beide Buchungsmasken waren jeweils in eine Reisebüro-Software eingebunden, die einander nicht ähnelten. Darüber hinaus war bei beiden Buchungsmasken das jeweilige Logo des Herstellers angebracht, so dass auch deswegen eine Herkunftstäuschung nicht angenommen werden konnte. Auch eine Rufausbeutung des marktführenden Produkts war für das OLG Karlsruhe nicht erkennbar, da eben die angesprochenen Reisebüros hinreichend klar erkennen konnten, dass es sich um zwei unterschiedliche Buchungsanwendungen handelte.

Das Urteil des OLG Koblenz zeigt noch einmal sehr deutlich, dass Gestaltungsleistungen, die sich in erster Linie an den technischen und praktischen Anforderungen orientieren, und darüber hinausgehend keinen signifikanten ästhetischen Überschuss aufweisen, vom Urheberschutz nicht mehr umfasst sind. Ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz scheidet auch bei einem hohen Ähnlichkeitsgrad zwischen dem Erst- und dem Zweitprodukt aus, wenn eine Verwechselung beider Produkte den Umständen nach ausgeschlossen ist.

© 2010 Rechtsanwältin Katja Schubert

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Schubert beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.dehttp://www.karstenundschubert.de/

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