Waren es anfangs vor allem Bands, Schauspieler oder sonstige Promis, die soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter als Marketing-Tool entdeckt haben, um mit ihren realen Fans in Kontakt zu treten und positive Imagepflege zu betreiben, gibt es heutzutage kaum eine Branche mehr, in der die Teilnahme an sozialen Netzwerken nicht längst selbstverständlicher Bestandteil des Öffentlichkeitsauftritts ist. Dabei eine möglichst große Zahl an Usern zu gewinnen, die per „gefällt mir“-Button mit der Unternehmensseite in Verbindung bleiben oder als „Follower“ die je aktuellen tweets verfolgen, erhöht natürlich den Wert der Selbstdarstellung.
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Dauerschuldverhältnis durch Bereitstellen einer Mailingliste
Auch die Bereitstellung kostenfreier Dienste im Internet kann vertragliche Pflichten des Anbieters gegenüber seinen Nutzern auslösen. So entschied jüngst das Amtsgericht Hamburg-Mitte (Urteil vom 11.09.2012, Az. 18b C 389/11), dass die Bereitstellung einer Mailingliste gegenüber allen Nutzern dazu verpflichtet, ihnen die Teilnahme an dieser Mailingliste zu gewähren. Schließt der Betreiber einzelne Mitglieder ohne wichtigen Grund aus, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Geistiges Schutzrecht an Online-Presseartikeln? – neuer Gesetzesentwurf lässt vieles im Dunkeln
Ende August hat das Bundeskabinett nach intensiven Kontroversen zwischen verschiedenen Interessengruppen einen neuen Gesetzesentwurf über ein eigenes Leistungsschutzrecht für Presseverlage vorgelegt. Das geplante Gesetz soll den zukünftigen Rechtsrahmen für die Nutzung von Online-Presseinhalten, wie z.B. Blog-Inhalte und News-Dienste, abstecken. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf ging sehr weit und hätte eine Lizenzierungspflicht für jeden bedeutet, der zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken kleinere Teile oder sog. Snippets aus Online-Presseartikeln oder Überschriften für seine Website, seinen Blog oder via Facebook oder Twitter verwendet. Dies hätte zahlreiche Social Media Aktivitäten nahezu unmöglich gemacht. Der neue Entwurf ist nun etwas eingeschränkt worden, wird aber nach wie vor für einige Formen der News-Aufbereitung relevant sein.
Recht-Text: Neue Gesetzeslage für Online-Shops
Die “Button-Lösung“ und verschärfte Informationspflichten
Es ist mal wieder soweit – der Gesetzgeber hat erneut die Regelungen zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr zu Gunsten des Verbraucherschutzes verschärft. Ab dem 01. August 2012 müssen sämtliche Bestellbuttons die Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” aufweisen und der Verbraucher ist beim Abschluss des Bestellvorganges noch einmal über die Einzelheiten seiner Bestellung zu informieren. Daraus ergeben sich neue Anforderungen an die Gestaltung von Online-Shops.
Schon nach der bisherigen Rechtslage musste ein Online-Shop gewährleisten, dass der Verbraucher sicher durch den Bestellvorgang geführt wird. Für den Verbraucher muss transparent sein:
Wir verlosen – ihr gewinnt: 1 von 3 “Kreative Leistungen schützen”
Geistiges Eigentum zu schützen ist für kreative Akteure nicht nur eine abstrakte Frage, sondern ein praktisch-juristisches Problem. Insbesondere durch die neuen Möglichkeiten der digitalen Vervielfältigung stehen Kreative vor der Herausforderung, ihre immateriellen Leistungen und Produkte gegen Trittbrettfahrer zu schützen.
Die Hamburg Kreativ Gesellschaft hat zu diesem Thema einen handlichen Ratgeber herausgegeben, der auch für Nicht-Juristen einen verständlichen Überblick über die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums bietet und ein praxisorientierter Ratgeber für typische Situationen und Fragen der Kreativwirtschaft ist: “Kreative Leistungen schützen – Geistiges Eigentum in der Kreativwirtschaft” von Christoph Endell und Paula Deus – zwei Rechtanwälte, die neben einem fundierten Fachwissen im Bereich des geistigen Eigentums auch Praxiserfahrungen mit kreativen Akteuren haben.
Fest oder frei? Wo liegen die Vorteile?
In kaum einem Bereich arbeiten so viele Freelancer wie in der Medien- und Werbebranche. Allein DESIGNERDOCK hat im vergangenen Jahr mehr als 4.000 freie Mitarbeiter vermittelt. Diese Tendenz nehmen wir zum Anlass, dieses Thema ein bißchen zu beleuchten.
Die Gründe für den Boom an freien Mitarbeitern sind vielfältig. In den klassischen Medienberufen, vor allem im Journalismus, hat diese Entwicklung viel damit zu tun, dass feste Stellen rar geworden sind. Die unbefristete Festanstellung als der Traum vom Arbeitsglück ist eben besonders in den kreativen Berufen eher vom Aussterben bedroht. Das mag so manchen zur Selbstständigkeit ermutigen. Dabei geht es nicht nur um den Job, sondern auch um die Frage, wie man eigentlich leben will. Menschen, die eine gewisse Sicherheit brauchen, feste Urlaubstage wollen und lieber nach klaren Anweisungen arbeiten, sollten von einem freien Arbeitsleben lieber die Finger lassen.
Recht-Tipp: Weblinks als Gegenstand der Meinungsäußerung
Das Verlinken fremder Inhalte im Internet ist mittlerweile eine Rechtswissenschaft für sich geworden. Eine für den Online-Journalismus grundlegende Rechtsfrage ist nunmehr eindeutig entschieden worden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jüngst die Grundrechtskonformität einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Verlinkung zu einem fremden Online-Inhalt Gegenstand einer Meinungsäußerung und damit von Grundrecht der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein kann, dies selbst dann, wenn der verlinkte Online-Inhalt rechtswidrig ist.
Badeentchen und Teddybären…
Ist die Nachahmung von Bildsymbolen wettbewerbswidrig?
Symbole sind Bedeutungsträger, die dem Betrachter in der prägnanten Kurzform des visuellen Eindrucks einen bestimmten Inhalt vermitteln sollen. Auf Produktverpackungen werden Symbole häufig zu Werbe- und Informationszwecken eingesetzt, z.B. um über bestimmte Produkteigenschaften oder Verwendungszwecke zu informieren, um die Herstellermarke in Form eines Logos wieder zu geben, oder um auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktserie hinzuweisen.
Auf den Verpackungen von Epson Druckerpatronen z.B. befinden sich spezielle Bildmotive von Teddybären, Badeentchen und Sonnenschirmen, die der Zuordnung der jeweiligen Patronen zum passenden Epson Drucker erlauben. Dem Kunden spart dies die Unannehmlichkeit, ratlos vor einer Wand zahlreicher Patronen-Packungen zu stehen und sich mühselig die Zahlen-Nummern-Kombination des eigenen Druckertyps vor Augen zu rufen. Dank der auf den Produktverpackungen aufgebrachten Badeentchen und Teddybären konnte sich der Epson-Kunde kindergartenleicht in der verwirrende Vielfalt des Druckpatronenmarktes orientieren.
10 Tipps zur Befristung von Arbeitsverhältnissen
Fehler in der Befristung führen unweigerlich zu einem Dauerarbeitsverhältnis!
Die befristete Einstellung ist in Zeiten der wirtschaftlichen Erholung tägliche Praxis in Unternehmen und Agenturen geworden. Die Mehrzahl der Befristungen erfolgt auf Zeit und ohne besonderen Grund. Dies ist grundsätzlich maximal bis zu einer Dauer von 2 Jahren möglich. Daneben ist eine Befristung gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aber auch aus besonderen Gründen wie Vertretungen oder bei vorübergehendem Bedarf möglich. Allerdings treten beim einen wie beim anderen in der Praxis Fragen auf. Im folgenden geht es im wesentlichen um die Befristung ohne Sachgrund.





…und die Einwilligungsfrage, ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung in die Fotoveröffentlichung.










































