Posts Tagged ‘Arbeitsrecht’

So geht man mit sozialen Netzwerken um

Facebook, Twitter, Xing oder andere soziale Netzwerke haben längst im Arbeitsleben ihren festen Platz gefunden. Damit gehen zwangsläufig eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Fragen einher. Um den Umgang am Arbeitsplatz mit diesen Medien zu vereinfachen, geben wir 10 Tipps zum Umgang mit sozialen Netzwerken – aus arbeitsrechtlicher Sicht:

Unser Angebot der Woche aus der Rechtsabteilung.

Beispiel: Kostenangebot

Eine der wichtigsten Waffen im Arsenal eines Freelancers ist das wasserdichte und vom Kunden unterschriebene Kostenangebot. Es fungiert als Briefing-Bestätigung, Terminplan und Vertrag. Ohne dieses unterschriebene Angebot gibt es oft Ärger. Einfach weil Freelancer und Auftraggeber das Briefing unterschiedlich interpretieren. Egal wie gut man sich mit dem Auftraggeber versteht, anfangen sollte man immer erst dann, wenn das unterschriebene Angebot vorliegt.

Ein Angebot könnte so aufgebaut werden:

1. Projektbeschreibung
(so detailliert wie möglich)

2. Projektaufteilung

Aufteilung in Phasen
(z.B. Entwurf + Präsentation, Korrekturen und schriftliche Abnahme)

Arbeitsrecht: 10 Tipps zum Urlaub

Sommerzeit ist Urlaubszeit – Anlass, um das Thema Urlaub im Arbeitsrecht genauer zu beleuchten und Ihnen die Tipps zu geben, die einen angenehmen Urlaub aus arbeitsrechtlicher Sicht garantieren.

1. Wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer?
Das BUrlG gilt unmittelbar nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage gerechnet auf eine 6-Tage-Woche, denn Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindesturlaub üblicherweise bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage umfasst. In Deutschland liegt der durchschnittliche Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Tagen. Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub.

Agentur- oder Unternehmensseite?

Arbeiten in der Kommunikationsbranche heißt oft arbeiten auf einer Seite: Auf der der Agentur oder der des Kunden. Es sei denn, man ist Freelancer. Einmal Agentur, immer Agentur? Oder lockt das Unternehmen? Ist der Wechsel verpönt oder der große Jackpot? An dieser Stelle möchten wir uns beide Seiten etwas genauer anschauen.

Das Agenturleben
Klischeebehaftet, stressig, von Überstunden geprägt. Trotzdem gibt es viele Menschen, die sich bewusst dafür entscheiden, obwohl die Bezahlung in der Regel schlechter ist als in der Industrie. Denn es gibt auch Vorteile: – Vielfältige Aufgaben: Anstatt in der Marketingabteilung immer auf demselben Produkt zu arbeiten, betreut man in der Agentur üblicherweise mehrere Kunden. Auch aus unterschiedlichen Branchen. Heute textest Du für Schweizer Käse und morgen für die neue Maschine von BMW.

Wichtiges zum Mutterschutz und zur Elternzeit

Im Zusammenhang mit dem Mutterschutz und der Inanspruchnahme der Elternzeit ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen bei der Umsetzung. Auf einige dieser Fragen wird im Folgenden eingegangen:


1. Mitteilungspflichten über bestehende Schwangerschaft
Eine Rechtspflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber besteht für die Schwangere zunächst nicht. Laut Gesetz sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald bekannt (§5 Absatz 1 Mutterschutzgesetz). Eine Mitteilungspflicht besteht nur, wenn erhebliche Interessen des Arbeitgebers betroffen sind, etwa bei gesetzlichen Beschäftigungsverboten oder wenn die Frau eine Schlüsselposition innehat, die eine langfristige Einarbeitung der Vertretung erfordert. Schlimmstenfalls können sich aus einer schuldhaft verspäteten oder unterlassenen Mitteilung Schadensersatzpflichten ergeben. Der Arbeitgeber wiederum darf Dritten gegenüber die Schwangerschaft nicht unbefugt mitteilen.

Fest oder frei? Wo liegen die Vorteile?

sör alex / photocase.com

In kaum einem Bereich arbeiten so viele Freelancer wie in der Medien- und Werbebranche. Allein DESIGNERDOCK hat im vergangenen Jahr mehr als 4.000 freie Mitarbeiter vermittelt. Diese Tendenz nehmen wir zum Anlass, dieses Thema ein bißchen zu beleuchten.

Die Gründe für den Boom an freien Mitarbeitern sind vielfältig. In den klassischen Medienberufen, vor allem im Journalismus, hat diese Entwicklung viel damit zu tun, dass feste Stellen rar geworden sind. Die unbefristete Festanstellung als der Traum vom Arbeitsglück ist eben besonders in den kreativen Berufen eher vom Aussterben bedroht. Das mag so manchen zur Selbstständigkeit ermutigen. Dabei geht es nicht nur um den Job, sondern auch um die Frage, wie man eigentlich leben will. Menschen, die eine gewisse Sicherheit brauchen, feste Urlaubstage wollen und lieber nach klaren Anweisungen arbeiten, sollten von einem freien Arbeitsleben lieber die Finger lassen.

10 Tipps zur Befristung von Arbeitsverhältnissen

Fehler in der Befristung führen unweigerlich zu einem Dauerarbeitsverhältnis!
Die befristete Einstellung ist in Zeiten der wirtschaftlichen Erholung tägliche Praxis in Unternehmen und Agenturen geworden. Die Mehrzahl der Befristungen erfolgt auf Zeit und ohne besonderen Grund. Dies ist grundsätzlich maximal bis zu einer Dauer von 2 Jahren möglich. Daneben ist eine Befristung gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aber auch aus besonderen Gründen wie Vertretungen oder bei vorübergehendem Bedarf möglich. Allerdings treten beim einen wie beim anderen in der Praxis Fragen auf. Im folgenden geht es im wesentlichen um die Befristung ohne Sachgrund.

»Whistleblower« bekommt Recht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt Berliner Altenpflegerin Recht, die ihren Arbeitgeber »Vivantes« wegen Missständen in einem Pflegeheim angezeigt hatte. Der Whistleblower ist in den letzten Jahren zu einem arbeitsrechtlichen Begriff geworden, der insbesondere kündigungsrechtlich relevant ist. Ein Whistleblower ist ein Arbeitnehmer, der Missstände wie illegales Handeln (z. B. Korruption, Steuerhinterziehung) oder allgemeine Gefahren, von denen er an seinem Arbeitsplatz erfährt, an die Öffentlichkeit bringt. Verschiedene Skandale wie z.B. um Gammelfleisch, die fehlerhaften Statistiken der Bundesagentur für Arbeit oder Korruptionsvorfälle in der deutschen Industrie wären ohne Whistleblower nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Die jeweils handelnden Personen haben noch mehr gemeinsam: sie haben ihren Arbeitsplatz verloren.

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By Katja Schubert
on 10/08/11

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft für Euch einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung.

Die Frage, für welche Inhalte auf einer Website der Anbieter nach welchen Regeln haftet, hat die Gerichte bereits seit den ersten Tagen des Internets beschäftigt. Die Rechtslage ist insofern klar und eindeutig, als dass der Anbieter einer Website uneingeschränkt für Inhalte haftet, die er selbst in seine Website eingestellt hat, und die deshalb als eigene Inhalte gelten. Werden die Inhalte hingegen von Dritten in die Website eingegeben, kommt es darauf an, ob der Anbieter der Website sich diese Inhalte zu eigen macht, z.B. indem er sich umfangreiche Rechte an diesen Inhalten ausbedingt, indem er die Inhalte mit einem eigenen Label versieht, oder indem er die Inhalte vor ihrerFreischaltung überprüft und redaktionell kontrolliert, um sie seiner Seite anzupassen. Auch in diesen Fällen haftet der Anbieter für die Inhalte vollumfänglich, z.B. für beleidigende Äußerungen oder für Urheberrechtsverletzungen an Fotos.

Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

By Jon Heinrich
on 12/07/11

Agenturen und andere Arbeitgeber, die überwiegend freie Mitarbeiter anstellen, sehen sich immer wieder mit dem Problem der Scheinselbstständigkeit konfrontiert. Vermeintliche Vorteile der selbstständigen Beschäftigung auf Auftraggeberseite sind hohe Flexibilität, Wegfall des Arbeitnehmerkündigungsschutzes und Einsparung von Lohnnebenkosten, können aber schnell ins Gegenteil umschlagen. Im schlimmsten Fall – bei hohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen – existenzbedrohend für das Unternehmen sein, wenn bei einer Betriebsprüfung nachträglich festgestellt wird, dass die vermeintlich freien Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer, also nur »scheinselbstständig« sind.